Unter einer Ergänzungspflegschaft versteht man die gerichtliche Übertragung eines Teilbereiches der elterlichen Sorge für einen Minderjährigen auf eine andere Person. Wegen der hohen Voraussetzungen, die bei einem Entzug der gesamten elterlichen Sorge vorliegen müssen, erfolgt oft nur ein Teilentzug der elterlichen Sorge und die Bestellung eines Ergänzungspflegers. Als Vormundschaft bezeichnet man einen vollständigen juristischen Ersatz für die elterliche Sorge, etwa beim Tod der Eltern.
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