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Umgangsrecht

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht geht von dem Grundsatz aus, dass der Umgang mit beiden Eltern zum Wohl des Kindes ist. Das Kind hat einen eigenen Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen. Hieraus resultieren das Recht und die Pflicht der Eltern zum Umgang mit dem Kind. Der Umgang kann nur dann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Der umgangsberechtigte Elternteil kann auch nicht auf die Ausübung seines Rechts verzichten. Im Interesse des Kindes ist er zum Umgang verpflichtet.

Beide Eltern haben „alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert“ (Wohlverhaltensklausel nach §1684 Absatz 2 BGB). Diese Regel gilt für beide Eltern, um zu verhindern, dass das Kind gegen den abwesenden Elternteil negativ beeinflusst wird.

Es gibt keine allgemeingültige Umgangsregelung, die für jede Familie passt. Berücksichtigt werden müssen das Alter des Kindes, die bisherige Beziehung von Eltern und Kind sowie die Bedürfnisse des Kindes. Aber auch die Eltern sollten sich fragen, welche Umgangsregelung mit ihrer Lebenssituation vereinbar ist und zuverlässig eingehalten werden kann.

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Landratsamt Roth
Weinbergweg 10
91154 Roth

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