Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz
Mit Wirkung ab dem 01.08.2013 wurde durch das Kinderförderungsgesetzt (KiFöG), das am 10.12.2008 erlassen wurde, für Kinder ab vollendetem ersten Lebensjahr ein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in Tagespflege begründet.
Für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung besteht ein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII (so auch BayVGH, Urteil vom 05.05.2008 – 12 BV 07.2908).
Für Schulkinder besteht derzeit kein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung. § 24 SGB VIII normiert für diese Altersgruppe nur einen objektive Verpflichtung. Der Bundestag hat beschlossen, einen Rechtsanspruch für Schulkinder im Grundschulalter ab dem 01.09.2026 einzuführen.
Unterstützung erhalten Sie hier:
Jugendamt/ KiTa-Fachaufsicht
KiTa-Fachaufsicht
kita-aufsicht@landratsamt-roth.de
Barbara Böhm-Zwick
09171 81-1386
Sonja Scholze
09171/81-1241