Mutterschutz und Mutterschaftsgeld
Mutterschutz und Mutterschaftsgeld
Ob Mutterschutz und meist damit verbunden auch Mutterschaftsgeld gewährt wird, ist abhängig davon, ob es sich rechtlich gesehen um eine Fehlgeburt oder Todgeburt handelt.
Wann handelt es sich um eine Fehlgeburt?
- wenn der Fötus außerhalb des Mutterleibs keine Lebenszeichen zeigt
- das Gewicht weniger als 500g beträgt und
- die Geburt vor der 24. Schwangerschaftswoche erfolgt
Wann handelt es sich um eine Todgeburt?
- wenn das Baby tot geboren wird oder während der Geburt verstirbt
- wenn das Geburtsgewicht größer bzw. min. 500g beträgt
- oder die Geburt ab der 24. Schwangerschaftswoche erfolgt
Ein ärztliches Zeugnis legt fest, ob es sich um eine Fehl- oder Todgeburt handelt.
Fehlgeburt:
Nach aktueller Rechtslage löst eine Fehlgeburt keine mutterschutzrechtlichen Folgen aus. Aber es gilt ein besonderer Kündigungsschutz von 4 Monaten, wenn der Fötus nach der 12. Schwangerschaftswoche verstirbt.
Eine Fehlgeburt oder auch „kleine Geburt“ genannt ist eine Geburt und stellt einen individuellen Verlust dar. Es besteht die Möglichkeit der Krankschreibung, wenn die seelischen und/oder körperlichen Belastungen zu hoch sind. Dazu haben Eltern das Recht bis zu 8 Wochen nach dem Ereignis von einer Hebamme begleitet zu werden.
Todgeburt:
Bei einer Todgeburt, auch „stille Geburt“ genannt, werden die allgemein geltenden Mutterschutzfristen ausgelöst. Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet normalerweise 8 Wochen nach der Geburt.
Sollte das Kind so früh auf die Welt kommen, dass es medizinisch als Frühgeburt gilt (z.B. Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm) verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen. Wenn das Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt kommt, wird die Zeit, die man im Vorfeld nicht in Anspruch nehmen konnte, im Nachhinein angehängt.
Es besteht ein Recht auf Hebammenbegleitung.
Hier ein Beispiel:
Eine Frau entbindet ihr bereits im Mutterleib verstorbenes Kind in der 30. Schwangerschaftswoche. Es handelt sich um eine Frühgeburt. Ab diesem Zeitpunkt besteht insgesamt einen Mutterschutz von 18 Wochen (6 Wochen vorgeburtliche Schutzfrist und auf Grund der Frühgeburt 12 Wochen nachgeburtlicher Mutterschutz). In dieser Zeit muss nicht gearbeitet werden und hat Anspruch auf anteiliges Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und vom Arbeitgeber einen Zuschuss, so dass beide Zahlungen die gleiche Höhe wie das bisherige Netto haben.
Für die Beantragung des Mutterschaftsgeldes benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Frühgeburt und die Geburtsurkunde. Dies reichen Sie bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse ein
Auf ausdrückliches Verlangen der Frau, kann auch schon vor dem Ablauf der Mutterschutzfrist die Arbeit wiederaufgenommen werden, wenn aus ärztlicher Sicht nichts dagegenspricht.
Stand 07/24