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Elternzeit und Elterngeld

Elternzeit und Elterngeld

Elternzeit

Nach der Geburt eines Kindes haben Eltern Anspruch auf Elternzeit. Die Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor Beginn dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.

Ab Antragsstellung der Elternzeit darf der Arbeitgeber Sie nicht kündigen, dies gilt jedoch erst ab 8 Wochen vor Eintritt der Elternzeit (§ 18, Abs. 1 BEEG)

Verstirbt das Kind, so endet die Elternzeit drei Wochen nach dessen Tod. (§ 16, Abs. 4 BEEG)

Hier ein Beispiel:

Das Kind eines Vaters wurde lebend geboren, ist aber direkt nach der Geburt gestorben. Der Vater hatte für den ersten Monat Elternzeit beantragt. Er kann jetzt noch für 3 Wochen in Elternzeit bleiben. Er erhält jedoch kein Elterngeld.

 

Elterngeld

Das Elterngeld kann erst nach der Geburt beantragt werden und wird pro Lebensmonate des Kindes ausbezahlt. Demnach kann man kein Elterngeld für tot geborene Kinder erhalten. (§ 4, Abs. 2 BEEG)

Zusätzlich kann man nur Elterngeld beziehen, wer es mindestens für 2 Monate beziehen kann. (§ 4, Abs. 4 BEEG)

Hier ein Beispiel:

Das Kind verstirbt in seinem zweiten Lebensmonat. Die Eltern können für diese zwei Monate Elterngeld erhalten. Würde das Kind weniger als einen Monat leben, bekommt man kein Elterngeld.

 

Stand 07/24

 

 

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