Corona-Auszeit für Familien
Was ist eine Corona-Auszeit?
Um durch die Pandemie verursachte familiäre Belastungen abzufedern, wird Familien eine Auszeit ermöglicht. Familien können so Kraft tanken, Eltern in ihrer Elternkompetenz gestärkt werden und die ganze Familie erholt in den Alltag zurückkehren.
Wer kann die Corona-Auszeit beantragen?
Eltern mit ihren Kindern, für die Anspruch auf Kindergeld besteht
Hauptwohnsitz in Deutschland
Mindestens ein minderjähriges Kind fährt mit
Ob Ihre Familie für eine geförderte Familienferienzeit berechtigt ist, hängt von Ihrer individuellen Familien- und Einkommenssituation ab.
Mit Einkommensgrenze
Sie fallen unter die Einkommensgrenze, wenn Sie nur ein bestimmtes Einkommen oder Leistungen wie zum Beispiel Kinderzuschlag, Wohngeld, SGB II erhalten.
Auf der Website www.bmfsfj.de/corona-auszeit können Sie das vorab mit dem Online-Check prüfen.
Ohne Einkommensgrenze
Ein Kind mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 fährt mit oder
ein Elternteil hat einen Grad der Behinderung von mindestens 50 und mindestens ein minder-jähriges Kind fährt mit
Kosten?
In gemeinnützigen Familienferienstätten können Familien mit kleinen Einkommen und Familien mit Angehörigen mit einer Behinderung für eine Woche vergünstigten Urlaub buchen. Die Kosten betragen etwa 10% der ursprünglichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft
Wie kann ich die Corona Auszeit beantragen?
Den Antrag bekommen Sie nach erfolgreicher Anfrage von der Familienerholungs-Einrichtung.
Welche Unterlagen Sie genau benötigen, entnehmen Sie dem Antragsformular.
Achtung: Reichen Sie den Antrag und die erforderlichen Nachweise bitte bei der gewünschten Familienerholungseinrichtung direkt ein, nicht beim Kolpingwerk.
Wie finde ich eine Einrichtung?
Unter diesem Link finden Sie die teilnehmenden Einrichtungen. Bitte nehmen Sie selbstständig Kontakt auf und fragen nach freien Plätzen
Wie oft kann ich teilnehmen?
Familien können die Vergünstigung insgesamt zweimal in Anspruch nehmen: Einmal im Jahr 2021 und einmal im Jahr 2022. Eine zweite Inanspruchnahme innerhalb eines Kalenderjahrs ist nicht möglich. Auch dann nicht, wenn ein Aufenthalt kürzer als eine Woche war.
Zusammengefasst
Machen Sie den Online-Check, ob Sie berechtigt sind
Kontaktieren Sie die Einrichtung, in der Sie Ihre Familienferienzeit verbringen möchten
Füllen Sie das Berechtigungsformular aus
Buchen Sie die Reise
Eine Übersicht über die Einrichtungen finden Sie hier: www.bmfsfj.de/corona-auszeit